Allgemeine Geschäftsbedingungen der FILM-LICHT GmbH für Vermietung

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der FILM-LICHT GmbH (im Folgenden ‚Film-Licht‘) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden ‚Mieter‘), sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

Der Mieter erkennt mit Erteilung eines Mietauftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Mietgegenstände ausdrücklich die nachstehenden aufgeführten Bedingungen an.

Stehen unsere Mietbedingungen mit Bedingungen unserer Mieter oder sonstiger Dritter, die mit uns in Geschäftsbeziehung treten, im Widerspruch, so gehen unsere Mietbedingungen vor, auch wenn wir denen des Mieters bzw. Dritten nicht widersprochen haben.

2. Angebot und Auftragsbestätigung bzw. Mietvertrag

Angebote von Film-Licht sind freibleibend und unverbindlich, solange eine bestimmte Bindungsdauer nicht schriftlich zugesichert wird. Aufträge kommen erst durch eine schriftliche Bestätigung zustande. Aus ihr ergeben sich Auftragsinhalt- und -umfang. Alle Vereinbarungen nach Auftragsbestätigung, auch Änderungen, Aufhebungen und/oder Ergänzungen, bedürfen zu ihrem Zustandekommen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.

Aufträge gelten auch ohne schriftliche Bestätigung als angenommen, wenn die vom Mieter in Auftrag gegebene Leistung erbracht worden ist, insbesondere wenn der Mieter die angeforderten Mietgegenstände in Empfang genommen hat oder diese auf Wunsch des Mieters unser Lager verlassen haben. Bei mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler zu Lasten des Mieters.

Film-Licht ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistung, Aufträge an ausgewählte Fachbetriebe weiterzugeben und/oder mit Subunternehmern zusammenzuarbeiten. Die Verpflichtungen von Film-Licht gegenüber dem Mieter bleiben dabei uneingeschränkt bestehen.

3. Mietsache und Mietzeit

Sowohl Art und Umfang der Mietsache als auch Mietzeit sind im Mietvertrag bzw. in der Angebotsbestätigung verbindlich vereinbart.

Art und Umfang der vom Mieter gewünschten Mietgegenstände einschließlich Fahrzeuge sind bei Vertragsabschluss genau bekanntzugeben. Film-Licht behält sich vor, die Mietsache durch einen gleichwertigen Mietgegenstand zu ersetzen, sofern nicht berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen und die Ersetzung deshalb für den Mieter unzumutbar ist.

Die Mietsache bleibt im alleinigen Eigentum und im mittelbaren Besitz von Film-Licht. Jede Überlassung der Mietsache an Dritte (gleich, ob gegen Entgelt oder unentgeltlich) ist ohne ausdrückliche und schriftlich erklärte Zustimmung unzulässig. Bei Bekanntwerden einer rechtswidrigen Überlassung an Dritte, ist Film-Licht berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die sofortige Rückgabe der Mietsache zu verlangen.

Der Mieter hat Film-Licht von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen über die Mietsache unverzüglich zu informieren. Der Mieter trägt die Kosten aller Interventionsmaßnahmen zum Schutz der Eigentums- und Besitzrechte von Film-Licht sowie etwaige Schäden welche durch Mietausfall aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen entstehen.

Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt für den die Mietsache verbindlich bestellt wurde, spätestens jedoch mit dem Tag der Auslieferung an den Mieter (Versendung oder Auslieferung von unserem Lager), und endet mit dem verbindlich vereinbarten Rückgabetermin. Transportzeiten gehören zur Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig und muss rechtzeitig vor Beendigung der Mietzeit vereinbart werden. Für Verzögerungen von Auslieferungsterminen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, kann keine Haftung übernommen werden.

Die Mindestmietdauer ist in jedem Fall die vertraglich vereinbarte Mietdauer. Die Mietgebühren werden generell nach vollen Tagessätzen berechnet. Samstag, Sonntag und Feiertage, sowie angefangene Tage werden voll berechnet. Sofern im Einzelfall eine Abrechnung der vereinbarten Mietgebühren nach Einsatztagen (wie zum Beispiel nach Anzahl von Drehtagen) erfolgen soll, bedarf es hierzu der schriftlichen Bestätigung. Die vereinbarten Einsatztage innerhalb der festgelegten Mietzeit gelten dann als verbindliche Mindestanzahl.

Liegt ein Mangel der Mietsache vor, ist Film-Licht zur sofortigen Lieferung eines mangelfreien Ersatzgerätes bzw. Ersatzfahrzeugs oder nach ihrer Wahl zur sofortigen Mängelbeseitigung berechtigt.

In allen Schadensfällen innerhalb des Mietzeitraumes ist Film-Licht nicht verpflichtet Ersatzgeräte für beim Mieter ohne ihr Verschulden unbrauchbar gewordene Geräte oder Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Soweit verfügbar kann Film-Licht vergleichbare Ersatzgeräte oder Ersatzfahrzeuge im Kulanzweg zur Verfügung stellen. Werden durch die Bereitstellung von Ersatz zusätzliche Kosten (wie zum Beispiel durch Transport oder Anmietung der Geräte bei anderen Geräteverleihern) verursacht, ist Film-Licht berechtigt, diese Kosten dem Mieter weiter zu berechnen.

Etwaige Nutzungsausfallzeiten der Mietsache aufgrund von Schäden oder Ereignissen, die nicht von Film-Licht verschuldet wurden, gehören zur vertraglichen Mietzeit und befreien den Mieter nicht von der Entrichtung oder einer Minderung des vereinbarten Mietpreises.

Wird ein Auftrag innerhalb von 2 Tagen vor Beginn der vereinbarten Mietzeit durch den Mieter storniert, ist eine Stornogebühr in Höhe von 50 % der gesamten Mietgebühr zu zahlen. Bei Rücktritt am Tag des Mietbeginns ist eine Stornogebühr in Höhe von 100 % zu zahlen. Es steht dem Mieter frei, nachzuweisen, dass Film-Licht tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall ist nur der nachgewiesene geringere Schaden zu ersetzen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Es gilt die bei Vertragsabschluss gültige Preisliste von Film-Licht. Die Preisberechnung erfolgt ab unserem Lager zzgl. aller eventueller Transport- bzw. Versand-, Vorversand- und Verpackungskosten. Abweichungen wie zum Beispiel in Form von Pauschalpreisen, Rabatten oder Ratenzahlungsvereinbarungen oder andere Preisabsprachen bedürfen der Schriftform. Alle Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

Sofern für zusätzliche Dienstleistungen wie z.B. die Anlieferung, der Aufbau und/oder die Betreuung durch Fachpersonal die Höhe des Entgelts nicht vertraglich vereinbart wurde, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

Die bei Auslieferung der Mietsache ausgestellten Lieferscheine und Leistungsbelege für eventuelle zusätzliche Dienstleistungen gelten als Berechnungsgrundlage.

Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, sind alle Rechnungen sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Film-Licht kann Vorauszahlungen und/oder Abschlagszahlungen verlangen. Grundsätzlich ist Film-Licht berechtigt vor Übergabe eine Kaution bis zu der Höhe des Gesamtwertes der Mietsache zu erheben.

Werden Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Mieters aufkommen lassen (z.B. Zahlungseinstellung, Verzug trotz wiederholter Mahnung, o.ä.), ist Film-Licht berechtigt, die Restschuld sofort fällig zu stellen, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die sofortige Rückgabe der Mietsache zu verlangen. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Mieters ist Film-Licht berechtigt, etwaige Sicherheiten (wie Vorauszahlungen oder Kaution) zu verwerten.

Der Mieter ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

Im Fall des Zahlungsverzugs durch den Mieter ist Film-Licht generell berechtigt Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 288 BGB zu berechnen. Eine Geltendmachung von weiteren Ansprüchen bleibt hiervon unberührt.

Vereinbarte Preisnachlässe oder Rabatte geraten bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit des Mieters sowie bei einer gerichtlichen Geltendmachung unserer Forderungen in Wegfall. Film-Licht ist dann berechtigt, die aktuell geltenden Listenpreise zu verlangen.

5. Rechte und Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet Film-Licht vorab über den beabsichtigten Verwendungszweck und Einsatzort genauestens zu informieren. Auf außergewöhnliche Umstände ist hinzuweisen.

Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand, spätestens aber vor Inbetriebnahme der Mietsache, von deren Vollständigkeit, einwandfreiem Zustand und richtiger Funktion zu überzeugen. Der Mieter ist verpflichtet, vor der beabsichtigten Inbetriebnahme sämtliche Geräte und eventuelles Zubehör einschließlich Fahrzeuge vollständig unter professionellen Bedingungen zu erproben. Eine Mangelhaftigkeit der Mietsache ist sofort spätestens jedoch 24 Stunden nach Abholung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Mieter seiner Überprüfungspflicht nicht nach, haftet Film-Licht nicht mehr für Schäden wegen der Mangelhaftigkeit der Mietsache oder für Mangelfolgeschäden. Die Übernahme der Mietsache ohne eine Anzeige von Mängeln gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands. Bei Vorliegen von bei der Übergabe nicht erkennbaren Mängeln bleibt es dem Mieter vorbehalten auch später den Nachweis zu erbringen, dass die Mängel bereits bei Übergabe vorhanden waren.

Die Mietsache darf nur im Rahmen ihrer technischen Bestimmung und ausschließlich von fachkundigem Personal bedient werden. Der Mieter ist verpflichtet, die ihm überlassenen Geräte und eventuelles Zubehör pfleglich zu behandeln und geeignete Maßnahmen zum Schutz zu treffen, insbesondere auch zum Schutz vor Witterungseinflüssen (wie zum Beispiel Hitze, starker Sonneneinstrahlung, Sand, Staub, Feuchtigkeit, Kälte, Schnee, Regen oder Meerwasser) sowie zum Schutz bei einem geplanten Einsatz bei Luft-, Fahrzeug-, Hochgebirgs-, Unterwasser-, Hochsee-, Stunt- oder besonderen Visual-Effekt- bzw. Special Effektaufnahmen.

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache mit größter Sorgfalt gegen Abhandenkommen und Diebstahl zu sichern.

Auftretende Schäden oder Mängel (sei es durch Zufall, eigenes Verschulden oder Verschulden Dritter) sind sofort spätestens jedoch innerhalb von 3 Kalendertagen bei Film-Licht schriftlich zu melden. Der Mieter hat auch während der Mietzeit für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften wie zum Beispiel Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, sämtliche zur Anspruchsverteidigung oder Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und unsere Interessen bestmöglich zu unterstützen (Identitätsfeststellung der Beteiligten, deren Versicherung, ggfs. Schadensaufnahme durch die örtliche Polizei usw.).

Die Transportgefahr geht in jedem Fall mit Verlassen unseres Lagers auf den Mieter über. Bei Versand ins Ausland verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt auch insoweit Kosten und Risiko.

Der Mieter ist verpflichtet die Mietsache nach Beendigung der Mietzeit unbeschädigt zurückzugeben. Die Rücknahme allein bestätigt nicht die mangelfreie Übergabe. Film-Licht behält sich eine ausführliche Prüfung der Mietsache und bei deren Beschädigung die Geltendmachung des entsprechenden Schadensersatzes vor. Die Anzeige von Mängeln und Verlusten bzw. Fehlmengen kann bis zu vier Wochen nach Rückgabe erfolgen. Eventuelle Instandsetzungsarbeiten (wie zum Beispiel Reinigung oder Aufwickeln von Kabeln, erforderliche Reinigung von Fahrzeugen) werden dem Mieter nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Überzieht der Mieter die vereinbarte Mietzeit ohne vorherige Zustimmung von Film-Licht und wird hierdurch die Gebrauchsüberlassung des Mietsache an einen Anschlussmieter unmöglich, hat Film-Licht das Recht, Schadenersatz mindestens in Höhe der an Film-Licht gerichteten Ansprüche des Anschlussmieters zu verlangen.

6. Haftung

Der Mieter übernimmt die uneingeschränkte Haftung für die Mietsache während der gesamten Mietzeit. Dies gilt auch für den Fall leichter Fahrlässigkeit und für Zufallsschäden. Der Mieter haftet auch für eventuelle Folgeschäden.

Der Mieter haftet für jede von ihm zu vertretende Verschlechterung der Mietsache, die nicht auf Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist. Der Mieter haftet auch für Schäden durch Stromunterbrechung oder Stromschwankungen.

Alle während der Mietdauer erforderlichen Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, es handelt sich um die Beseitigung bei Übernahme schriftlich gerügter Mängel.

Die Haftung von Film-Licht für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter als auch ihrer Erfüllungsgehilfen (angestellte Mitarbeiter, Subunternehmer und Beauftragte).

Gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB haftet Film-Licht auch nicht für grobes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen (angestellter Mitarbeiter, Subunternehmer oder Beauftragte).

Film-Licht haftet nicht in Fällen höherer Gewalt und/oder aufgrund unvorhergesehener Ereignisse wie zum Beispiel Aussperrungen oder Streiks sowie für vertragswidriges Verhalten von Zulieferern.

Soweit die Haftung von Film-Licht ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt der Haftungsausschluss oder die Haftungsbeschränkung auch für die persönliche Haftung ihrer Erfüllungsgehilfen (angestellte Mitarbeiter, Subunternehmer oder Beauftragte).

Soweit Film-Licht keine vorsätzliche Verletzung von Vertragspflichten angelastet wird, ist eine Schadensersatzhaftung nur auf den vereinbarten Tagesmietpreis und höchstens auf die Summe der Auftragssumme begrenzt. Für indirekte Schäden, insbesondere Mängelfolgeschäden, die nur Vermögensschäden sind, haftet Film-Licht nicht. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

7. Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet die Mietsache durch eine umfassende Allgefahrenversicherung zum Neuwert zu versichern. Der Mieter ist verpflichtet vor Auslieferung bzw. Übernahme der Mietsache die Bescheinigung bzw. die Police über die abgeschlossene Versicherung, die Film-Licht als Begünstigte ausweist, unaufgefordert vorzulegen.

Eventuelle Gefahrenerhöhungen (wie zum Beispiel bei Luft-, Fahrzeug-, Hochgebirgs-, Unterwasser-, Hochseeaufnahmen sowie bei Filmaufnahmen oder Einsätzen bei denen die Mietsache außergewöhnlichen Risiken ausgesetzt sind) sind bei Film-Licht anzuzeigen und durch eine eventuell erforderliche Zusatzversicherung auf Kosten des Mieters zu versichern. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen und bei Verstößen der Obliegenheiten, haftet der Mieter für alle Schäden. Der Mieter haftet auch für alle seine Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Veruntreuung durch Dritte oder sonstigem Abhandenkommen der Mietsache haftet der Mieter verschuldungsunabhängig. Für den Mieter gelten Anzeigepflichten bei der zuständigen Polizeidienststelle im Fall von Schäden durch Diebstahl, Raub usw.

Im Fall der gewerblichen Weitervermietung der Mietsache durch den Mieter ist dieser verpflichtet, die Geräte seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen und auftretende Schadensfälle über seine eigene Versicherung abzuwickeln.

8. Spezielle Bedingungen für Kraftfahrzeuge

Soweit es sich bei der Mietsache um Kraftfahrzeuge und/oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen bzw. Generatoren handelt, gelten zusätzlich folgende spezielle Bedingungen:

Der Mieter ist verpflichtet alle für die Benutzung eines Fahrzeugs bestehenden gesetzlichen Bestimmungen (wie zum Beispiel eventuelles Sonntagsfahrverbot, Gebrauch eines Fahrtenschreibers, Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten usw.) sorgfältig zu beachten. Der Mieter ist nicht berechtigt mit dem Fahrzeug gewerbliche Personen- oder Warenbeförderung durchzuführen. Der Mieter darf das Fahrzeug nur durch einen im Mietvertrag genannten Fahrer oder durch einen angestellten Berufsfahrer lenken lassen. Er muss sich vorher von dessen Fahrtüchtigkeit und dem Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis überzeugen. Es ist nicht gestattet, das Fahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu Renn- oder Sportveranstaltungen zu benützen. Eine Belastung des Fahrzeugs über das gesetzlich zulässige Maß hinaus ist unzulässig. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern.

Besondere Pflichten des Mieters bzw. Fahrers bei Unfall: Film-Licht ist sofort telefonisch zu benachrichtigen. Bei Verkehrsunfällen ist sofort die Polizei zu verständigen, und zwar auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Erklärungen zur Schuldfrage dürfen anderen Unfallbeteiligten gegenüber nicht abgegeben werden. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, Film-Licht gegenüber sofort eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf zu geben.

Die Benutzung des Fahrzeugs zu Fahrten ins Ausland bedarf der Meldung und Genehmigung. Der Mieter ist in jeden Fall verpflichtet auch die im Ausland geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Benutzung zu beachten.

Film-Licht übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die nach Rückgabe in den Fahrzeugen zurückgelassen wurden.

Für Fahrzeuge und Generatoren besteht eine KFZ-Versicherung über Film-Licht. Der Mieter trägt hier eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.500,00 € pro Schaden. Unabhängig davon haftet der Mieter während der Mietzeit für die gemieteten Fahrzeuge samt Zubehör uneingeschränkt, und zwar auch für Zufallsschäden. Dies gilt insbesondere bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß gegen die Mietbedingungen, gesetzlichen Vorschriften oder Versicherungsbedingungen.

Für den Fall, dass es sich um ein Fremdfahrzeug handelt, welches nicht im Eigentum von Film-Licht steht, sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen des fahrzeugvermietenden Unternehmens zu beachten.

9. Erfüllungsort, Gerichtstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmung

Erfüllungsort für die Übergabe der Mietsache, Rücklieferung und Zahlung ist Oberschleißheim.

Gerichtsstand für alle Ansprüche ist nach unserer Wahl München oder der Sitz des Mieters.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Sollte eine Bestimmung dieser vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen Film-Licht und dem Mieter ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung gelten, die rechtlich wirksam ist und wirtschaftlich der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.